Rechtsprechung
LG Aurich, 22.08.1969 - 3 b T 121/69 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,1313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1970, 338 (Ls.)
- NJW 1970, 55
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des …
Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum der Versuch unternommen worden, die vorgenannte grundsätzliche Schutzwirkung des § 55 Abs. 1 SGB-AT in der Weise einzuschränken, daß eine Aufrechnung bzw. Verrechnung der eingehenden Sozialleistungen mit einem auf dem Konto bestehenden Debetsaldo in Abweichung von der Regelung der §§ 55 Abs. 1 SGB-AT, 394 BGB zulässig sein soll, wenn der Debetsaldo auf dem fraglichen Konto nur deshalb entstanden sei, weil das Geldinstitut einen "Vorschuß" im Hinblick auf die Geldleistung gegeben habe (…vgl. so oder ähnlich Hauck/Haines, a.a.O.;… Heinze, a.a.O.;… Liesecke, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. Dezember 1983 -14 OVG B 52/83 -; vgl. auch LG Stuttgart, Beschluß vom 18. April 1957- 1 T 121/75 <MDR 1957 S. 557>); LG Aurich, Beschluß vom 22. August 1969 - 3 b T 121/69 - <NJW 1970 S. 55>).